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Die wichtigsten Rechtsquellen zur


          Energiekennzeichnung von Lichtquellen






                          Welche Produkte tragen das Energielabel?
          MEGATRON
          MT65001
                          Zu kennzeichnen sind Lichtquellen, die als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht werden:
                          a)    Lampen oder LED-Module (= Lichtquellen)
                          b)    Leuchten mit fest verbauten LED-Lichtquellen, die von den Marktaufsichtsbehörden zur Überprüfung
                                  durch Zerlegen der Leuchte nicht entnommen werden können, z.B. voll verkapselte/verschweißte/
                                  vergossene Flächenstrahler.


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          Welche Produkte tragen kein Energielabel?


          a)    Sogenannte „Umgebende Produkte“ = Leuchten für wechselbare oder von der Marktauf-
                 sicht zur Überprüfung entnehmbare Lichtquellen tragen kein Energielabel.
          b)    Lichtquellen, die als Teil einer Leuchte in Verkehr gebracht werden.
          c)    Werden wechselbare/entnehmbare Lichtquellen als Teil einer Leuchte in Verkehr ge-
                 bracht, müssen die Energieeffizienzklassen der verbauten/mitgelieferten Lichtquellen in
                 der technischen Dokumentation und der Bedienungsanleitung für die Leuchte angegeben sein.
          d)    Lampen oder Leuchten, deren Label nicht neu skaliert werden müssen, beispielsweise:
                 - Leuchten mit altem Leuchtenlabel nach Verordnung (EU) 874/2012
                 - Leuchten, die ohne Label vor dem 1.9.2021 in Verkehr gebracht wurden
                 - Farbige Deko-Lampen, die seit 1.9.2021 kein Label mehr tragen müssen






          Wichtige Rechtsquellen

          a)   Rahmenverordnung:                               c)   Änderungsverordnung:
          Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines   Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 vom 17. Dezember 2020
          Rahmens für die Energieverbrauchs-kennzeichnung      zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 und
          (Diese Verordnung formuliert die übergeordneten Bestimmungen für  anderer Verordnungen.
          alle betroffenen Produktgruppen.)                    (Diese Verordnung umfasst mehrere Produktgruppen. In Artikel 3
                                                               präzisiert sie einige Anforderungen der Lichtquellen-Verordnung
          b)   Energiekennzeichnungs-Verordnung für Lichtquellen:
          Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 vom 11. März 2019 zur Ergän-  2019/2015. In Anhang III formuliert sie Änderungen und Ergän-
          zung der Verordnung (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energiever-  zungen, vor allem bzgl. der technischen Dokumentation durch
          brauchskennzeichnung von Lichtquellen.               den Hersteller und die Nachprüfung durch die Marktaufsicht.)
          (Diese Verordnung regelt die Umsetzung der Rahmenverordnung bei  d)   FAQ der EU-Kommision:
          Lichtquellen im Detail und formuliert von der Rahmenverordnung   EU-Dokument: Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Energiekenn-
          abweichende Bestimmungen.)                           zeichnungsverordnung EU 2017/1369:
                                                               https://tinyurl.com/57zek395





          Anmerkung zum EEK-Label auf Leuchten
          Die Entscheidung, ob eine Leuchte mit dem EEK-Label zu versehen ist oder nicht, liegt beim Lieferanten als dem Inverkehrbringer. Der
          Händler kann mangels weitergehender Produktkenntnis nicht beurteilen, ob eine Leuchte mit fest verbauten LEDs als Lichtquelle oder
          als umgebendes Produkt zu werten ist. Der Händler muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht beim Lieferanten ggf. nachfragen, ob für
          eine Leuchte oder eine Lichtquelle ein Label erhältlich ist.








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